Die BRD ist keine Demokratie. Sie missachtet die Menschenrechte. Das hat die Menschenrechtskommission der UNO bestätigt.
"Alle Kategorien von Meinung genießen Schutz, seien sie politischer, wissenschaftlicher, historischer, moralischer oder religiöser Natur. Es ist unvereinbar mit Absatz 1 das Vertreten von Meinung zu kriminalisieren. Das schikanieren, einschüchtern oder stigmatisieren einer Person, einschließlich Gefangennahme, Haft, Prozess oder Gefängnis aufgrund ihrer Meinung stellt eine Verletzung des Artikel 19 Absatz 1 dar." (Anmerkung: des UN-Comment No 34 – Sitzung Juli 2011 in Genf) ...
"Gesetze, die zum Ausdruck gebrachte Meinung über historische Tatsachen unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen die der Pakt der Vertragsstaaten in Bezug auf Achtung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Der Vertrag lässt kein Verbot zu."
Bestimmungen:
Art. 9: «… Alle Kategorien von Meinungen geniessen Schutz, seien sie politischer, wissenschaftlicher, historischer, moralischer oder religiöser Natur. Es ist unvereinbar mit Absatz 1, das Vertreten von Meinungen zu kriminalisieren. Das Schikanieren, Einschüchtern oder Stigmatisieren einer Person einschliesslich Gefangennahme, Haft, Prozess oder Gefängnis aufgrund ihrer Meinung stellt eine Verletzung des Artikels 19, Absatz 1 dar.» Art. 49: «Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind mit den Verpflichtungen unvereinbar, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich des Respekts für Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit auferlegt.»
Um als Gesetz zu gelten, das Ausnahmen von der Straffreiheit gemäss Art. 14 IPBPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966) und Art. 10 Ziff. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) sowie Art. 36 Ziff. 1 BV (Schweiz) zulässt, bedürfen die Strafbestimmungen der Form genügender Bestimmtheit. Das freie Ermessen der Richter ist damit eingeschränkt. Das heisst, sie haben sich an das Gesetz zu halten. Das UN-General Comment No 34 vom Juli 2011 definiert die Bestimmtheit wie folgt:
Art. 25: «Um als Gesetz im Sinne von Absatz 3 zu gelten, muss eine Bestimmung mit ausreichender Präzision definiert sein, damit ein jeder sein Verhalten entsprechend regulieren kann, und es muss der Öffentlichkeit zugänglich sein. Das Gesetz darf den Personen, die mit seiner Umsetzung betraut sind, keine unbegrenzte Macht zur Einschränkung der Meinungsfreiheit verleihen. Gesetze müssen hinreichend präzis formuliert sein, damit die Verantwortlichen bei ihrer Umsetzung wissen, welche Formen des Ausdrucks rechtmässig eingeschränkt werden dürfen und welche nicht.»
Lesen Sie weiter! Dann erkennen Sie auch die Lüge vom Sozialstaat. Die BRD ist ein Unrechtsstaat, der seine Bürger komplett ausraubt und benutzt.
Resolution der Generalversammlung
Auszug:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Weitere Quellen
Ivo Sasek gegen die Verantwortlichen der Druck- bzw. Online-Medien wie folgt:
20 Minuten, Tamedia AG, 8021 Zürich;
Basler Zeitung, 4057 Basel;
Berner Oberländer, 3800 Interlaken;
Berner Zeitung, 3013 Bern;
Der Bund, 3013 Bern;
Die Südostschweiz, 7000 Chur;
Tages-Anzeiger, 8004 Zürich;
Thuner Tagblatt, 3600 Thun;
www.cath.ch, Catholique Romaine, 1204 Genève;
www.davoserzeitung.ch, Davoser Zeitung, 7270 Davos Platz;
www.kipa-apic.ch, Katholische Internationale Presseagentur, 1700 Fribourg;
www. suedostschweiz.ch, Südostschweiz Print AG, 7000 Chur;
www.tachles.ch, Tachles Jüdische Medien AG, 8002 Zürich;
Television TV-Ostschweiz, Tele Ostschweiz, 9001 St. Gallen;
sowie gegen die Autoren der unten genannten Artikel Hans Stutz, Hugo Stamm und Olivier Berger
STRAFTATBESTÄNDE:
Üble Nachrede Art. 173 StGB (BGE 114 IV 16, 93 IV 21, 103 IV 158);
Verleumdung Art. 174 StGB;
Beschimpfung Art. 177 StGB;
Rassendiskriminierung Art. 261 bis Abs. 1 StGB;
Störung des öffentlichen Friedens durch Vorspiegelung von Holocaust-Leugnung Art. 258 StGB;
Urheberrechtsverletzung Art. 67 UrhG.