Regierung will Massnahmenregime ohne wissenschaftliche Basis bis – zunächst – März 2022 verlängern

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Die Coronavirus- und Lockdownkrise wirft seit geraumer Zeit Zweifel an der Evidenzbasiertheit des Regierungshandelns auf. Ein Gesetzesentwurf vom 9. Februar 2021, auf den der Journalist Boris Reitschuster aufmerksam geworden ist, belegt nun, dass es weit überwiegend politische Erwägungen zu sein scheinen, aufgrund derer die Regierung ihren Pandemiekurs aufrechterhält. 

Ganz ohne valide wissenschaftliche Grundlage soll nun das Fortdauern der Pandemiegesetzgebung bis zum 31. März 2022 beschlossen werden, wie die Bundestagsdrucksache 19/26545 zeigt. Dies gilt insbesondere für das der Regierung befristet bis zum 31. März 2021 eingeräumte Recht, per Pandemieverordnung zu regieren. 

Die wissenschaftliche Begründung für die Annahme, dass dies zur Bekämpfung einer epidemischen Lage erforderlich sei, soll erst ein Jahr (!) später nachgeliefert werden. Mit der gutachterlichen Bewertung der Lage will die Regierung erneut die schon mehrfach in Erscheinung getretene Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V. beauftragen, mit einer äußerst großzügigen Frist bis zum 31. Dezember 2021. Erst drei Monate später, also zum 31. März 2022, soll das Gutachten dann dem Bundestag übermittelt werden. 

Im Klartext: frühestens ein Jahr nach einem möglichen Beschluss über die Verlängerung der Pandemiegesetzgebung soll das Parlament, sollen die Menschen in Deutschland wissen, ob der Notstand überhaupt bestand, ob all ihre wirtschaftlichen, sozialen, psychischen und kulturellen Opfer zur Bewältigung der Krise erforderlich waren. Bis dahin soll sich insbesondere das gefährliche Impfprogramm (siehe Whistleblower aus Berliner Altenheim: Das schreckliche Sterben nach der Impfung) ungebremst fortsetzen können. Der Vorstoß der Regierung kommt zu einem Zeitpunkt, an dem bei einer sachlichen Analyse der Lage alle Zeichen auf Entwarnung stehen (siehe Die Kaiserin ist nackt). Selbst die WHO geht aktuell angesichts fallender Zahlen und einer tendenziellen Abschwächung der Gefährlichkeit des Virus von einem möglichen raschen Ende der Pandemielage aus. 

In der Drucksache heisst es zur Problemstellung: “Angesichts der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19, ist es notwendig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerische Versorgung über den 31. März 2021 zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die geschaffenen rechtlichen Grundlagen zu erhalten.”

Und: “Die an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite anknüpfenden Regelungen, insbesondere die hierzu getroffenen Bestimmungen sowohl im IfSG als auch in weiteren Gesetzen (z. B. im Fünften Buch Sozialgesetzbuch – SGB V), sowie verschiedene Rechtsverordnungen sind jedoch bis zum 31. März 2021 befristet. Das gilt insbesondere auch für die Coronavirus-Testverordnung, die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung.”

Die – im Entwurf als alternativlos bezeichnete – Lösung der Regierung: 

“Die der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu Grunde liegende Norm des § 5 Absatz 1 IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 5 Absatz 2 bis 5 IfSG werden nicht aufgehoben. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt jedoch als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung bzw. der Feststellung des Fortbestehens das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.

Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe wissenschaftliche Evaluation der Regelungsgesamtheit zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V. Das Ergebnis der Evaluierung soll bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Die Bundesregierung übersendet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Ergebnis. 

Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite an und treten nicht mehr spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 oder, im Fall einer Verordnung auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 IfSG, spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.“

Auch über den 31. März 2022 bleibt ein Weiterregieren auf Panemiegesetzgrundlage natürlich möglich, sofern der Bundestag immer weiter das Fortbestehen oder Neueintreten einer pandemischen Lage feststellt, nach derzeitigem Plan jeweils mit einer Frist zur Neuvorlage von drei Monaten.

Februar 25, 2021