KEIN ÄRZTLICHES ATTEST NÖTIG, WENN MAN KEINEN MUNDSCHUTZ TRÄGT. GLAUBHAFTMACHUNG GENÜGT: §294 ZPO.

WER KEINEN MUNDSCHUTZ TRÄGT, BRAUCHT KEIN ÄRZTLICHES ATTEST. GLAUBHAFTMACHUNG GENÜGT.



§ 294 ZPO Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.


Rechtsprechung zu § 294 ZPO.


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