Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 20 (4): Widerstandsrecht

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Fakt ist jedoch etwas völlig anderes:


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist KEIN demokratischer und sozialer Bundesstaat, 
DA EINE GEWALTENTEILUNG NICHT STATTFINDET. 
Der Parteiengesteuerte Justizminister bestimmt auf Bundes- und Landesebene, wer verfolgt wird und gegen wen nicht ermittelt wird. Auf diese Weise wurden hunderte von Strafanzeigen gegen Angela Merkel unter den Teppich gekehrt.

(2) Alle Staatsgewalt geht VON DEN PARTEIEN aus. Sie wird NICHT vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 
DAS WAHLERGEBNIS WIRD NICHT RESPEKTIERT, WIE AN DER ZUSAMMENSETZUNG DER REGIERUNG ZU SEHEN IST.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, 
HÄLT SICH ABER NICHT DARAN UND HEBELT DIE GRUNDRECHTE WIDERRECHTLICH AUS.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

EINE ANDERE ABHILFE IST JETZT OFFENSICHTLICH NICHT MEHR MÖGLICH, WIE WIR SEIT 2015, VOR ALLEM ABER IN DEN LETZTEN BEIDEN JAHREN ERLEBT HABEN.
WAS SAGT DIE RECHTSPRECHUNG?

Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt!

Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen.
Liegen die Voraussetzungen des Widerstandsrechts objektiv vor, so sind beliebige Formen des Widerstands, sei es individuell oder kollektiv, möglich, auch wenn sie geltendes Recht verletzen. (Herzog in Maunz-Dürig: Grundgesetz Kommentar, Losblattausgabe, Art. 20, IX 56)

Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen werden durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt. Der den Widerstand Leistende muss aber jeweils das mildeste Mittel einsetzen, wenn ihm dies möglich ist. (Dolzer in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 1992, § 171 Rn 40)

Siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Widerstandsrecht