Das Recht auf Widerstand gemäß Artikel 20 (4): Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt?

Recht ist gemäß § 26a AsylVfG, dass einem Ausländer die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern ist, wenn er bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann. "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz - siehe Veröffentlichung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

 
 




KEIN FLÜCHTLING HAT ANSPRUCH AUF ASYL IN DEUTSCHLAND!


DIESES VERFASSUNGSRECHTLICH GARANTIERTE RECHT WURDE VOM MERKEL-REGIME WILLKÜRLICH ZUM UNRECHT GEMACHT !!!

Das Recht des Bürgers wurde von der Despotin Merkel durch Unrecht ersetzt. Merkel hat damit die Voraussetzung für den Bürger geschaffen, sein Recht auf Widerstand gemäß Artikel 20 (4) notfalls mit Gewalt durchzusetzen:

Artikel 20 (4) lautet:
"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

Nachdem bereits Hunderttausende widerrechtlich nach Deutschland gekommen sind und die Islamisierung von Behördenseite nicht gestoppt wird - ggf. sogar nicht mehr gestoppt werden kann -, ist das Recht zum Widerstand mit Gewalt (Notwehr) durchsetzbar.

Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen.

Liegen die Voraussetzungen des Widerstandsrechts objektiv vor, so sind beliebige Formen des Widerstands, sei es individuell oder kollektiv, möglich, auch wenn sie geltendes Recht verletzen. (Herzog in Maunz-Dürig: Grundgesetz Kommentar, Losblattausgabe, Art. 20, IX 56)

Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen werden durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt. Der den Widerstand Leistende muss aber jeweils das mildeste Mittel einsetzen, wenn ihm dies möglich ist. (Dolzer in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 1992, § 171 Rn 40)

Siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Widerstandsrecht

Die Flüchtlingsentscheidungen der Bundesregierung verstoßen gleich gegen mehrere Gesetze, kritisiert der Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz. Das Abkommen von Dublin wurde missachtet eben so wie der Vertrag von Schenken, das Asylverfahrensgesetz und den Asylartikel selbst, so der Jurist. 

Im Interview begründet er, warum eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht seiner Meinung nach Chancen hätte. Offensichtlich haben erpressbare Politiker und Rechtsanwälte aus Rücksicht auf eigene Interessen auf eine Klage verzichtet. Ein weiterer Grund, dass das Volk sein Recht auf Freiheit selbst verteidigen muss.